Arbeitsschutz

 
Der Arbeitsschutz gehört zum großen Feld der Betreiberpflichten. Dieser Begriff umfasst die Pflicht der Kirchengemeinde An der Elz, als Arbeitgeberin von Beschäftigten und Eigentümerin von Gebäuden,  Schaden von den Beschäftigten sowie den Nutzern ihrer Gebäude abzuwenden. Hierbei müssen Gefahren erkannt und gebannt werden, es muss vor Gefahren gewarnt und Mitarbeitende und ehrenamtliche Personen regelmäßig geschult werden. Ziel ist es, auf Gefahren hinzuweisen und alle Beteiligten zu sensibilisieren. 
 

Hier finden Sie die Schulungstermine für Ihren Bereich: 

 

Mitarbeitende, Ehrenamtliche und Kinder in den Kitas sind grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen umfasst. Zur Erlangung eines Versicherungsschutzes sind wir auch in der neuen Struktur der Kirchengemeinde An der Elz weiterhin verpflichtet, bei einem Arbeits- oder Wegeunfall, eine Unfallanzeige fristgerecht abzusetzen, wenn z.B. Mitarbeitende oder Ehrenamtliche so verletzt werden, dass sie für mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig sind. Bei der Zählung der Kalendertage ist der Unfalltag selbst nicht zu berücksichtigen!
Welche Unfälle sind meldepflichtig?
Arbeitsunfälle sind z.B. Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden, insbesondere Unfälle von Mitarbeitenden bei der Arbeit. Die Meldepflicht besteht, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage beträgt. 
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg zur versicherten Tätigkeit oder auf dem Rückweg ereignen. Grundsätzlich ist hierbei der direkte Weg von Tür zu Tür die Voraussetzung. Abweichungen vom direkten Weg sind nur zulässig a) zur Abgabe von Kindern in die Betreuung/Schule b) im Rahmen einer Fahrgemeinschaft. Die Meldepflicht besteht, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage beträgt.  
Welche Unfälle sind nicht meldepflichtig?
Bagatellen sind Unfälle, welche keine Arbeitsunfähigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit unter 3 Tagen auslösen. Diese Sachverhalte sind dokumentationspflichtig im Verbandsbuch. Ebenfalls sollte bei Bedarf ein Arzt konsultiert werden. Die Dokumentation im Verbandsbuch muss 5 Jahre aufbewahrt werden.
An welchen Versicherungsträger muss der Unfall gemeldet werden?
  • Für den Bereich der Kita-Beschäftigten ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheits-, und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig
  • Für den Bereich der Kita-Kinder ist die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) zuständig
  • Für den Bereich der Beschäftigten und Ehrenamtlichen in der Kirchengemeinde ist die Berufsgenossenschaft Verwaltung (VBG) zuständig 
Wie ist die Unfallanzeige abzugeben?
Die Unfallanzeigen in den Kirchengemeinden sind in Kooperation mit dem Fachreferat für Betriebliches Gesundheitsmanagement im Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg abzugeben. Hintergrund ist, dass alle Arbeitsunfälle und Wegeunfälle ganzheitlich für die Erzdiözese zu betrachten sind. Daher ist die Abgabe der Unfallanzeige an die jeweilige Berufsgenossenschaft/Unfallkasse, für alle genannten Bereiche, ausschließlich über die Homepage des Fachreferat für Betriebliches Gesundheitsmanagement möglich. Wir bitten Sie ausdrücklich keine Meldungen direkt an die BGW/VBG/UKBW zu senden oder auf deren Homepage abzugeben.
Bitte beachten Sie folgendes Verfahren: 
Auf der Homepage www.ebfr.de/arbeitsschutz sind unter der Rubrik „Unfallanzeige für Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige“ sowie „Unfallanzeige für Kinder und Schüler“ die Unfallanzeigen als vorausgefüllte Formulare, für alle Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg vorhanden. Sie müssen hier „lediglich“ das Unfallgeschehen sowie die Unfalldaten ergänzen. Die Betriebsnummern für die Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg sowie die Adressfelder sind bereits vorausgefüllt und können so direkt verwendet werden. Es muss und soll nichts geändert werden. Die Formulare der Erzdiözese Freiburg sind vollständig mit allen benötigen Informationen versehen und vermeiden somit auch Rückfragen vom Fachreferat oder anderen Stellen. 

Das fertig ausgefüllte Dokument ist nach Unterzeichnung durch den Dienstvorgesetzten an die jeweilige Berufsgenossenschaft/UKBW zu senden. Es ist hierbei ausschließlich der Weg des „Uploads“ der Meldung zu verwenden (Bitte kein Versand per Mail/Fax/Post - Datenschutzproblem). Wie der Upload gelingt ist ebenfalls direkt auf der Homepage www.ebfr.de/arbeitsschutz im Detail erläutert. Bitte folgen Sie hier der direkten Anleitung. 
Welche Fristen bestehen?
Ist ein Unfall meldepflichtig, so ist dieser innerhalb von 3 Tagen gegenüber dem Versicherungsträger anzuzeigen!
Welche Personen/Abteilungen/Fachstellen sind von der Unfallmeldung in Kenntnis zu setzen?
Neben der Berufsgenossenschaft/UKBW ist die verunfallte Person selbst, die MAV, der Verwaltungsstandort Riegel und das Fachreferat für Betriebliches Gesundheitsmanagement zu informieren. Hier finden Sie das Verfahren der Arbeitsunfallmeldung.
Ergänzende Hinweise zum Durchgangsarzt
Versicherte sollten nach Arbeits-/Wegeunfällen einen Durchgangsarzt aufsuchen. Durchgangsärzte sind besonders qualifizierte und medizinisch-technisch ausgestattete Chirurgen oder Orthopäden mit umfassender unfallmedizinischer Erfahrung. Sie entscheiden, ob eine allgemeine Heilbehandlung in der hausärztlichen Praxis durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Für ihre Tätigkeit haben sie ihre besondere fachliche Eignung nachgewiesen und bilden sich regelmäßig fort.
Gemäß den Vorgaben der BGW ist ein Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn
  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt
Bei Verletzungen von Auge, Nase, Hals oder Ohr kann direkt eine fachärztliche Praxis aufgesucht werden. Bei schweren Verletzungen sollten sich Betroffene schnellstmöglich in einem Krankenhaus oder ggf. über den Notarzt behandeln lassen.
 
Namen und Adressen der Durchgangsärzte sind über eine Datenbank der BGW abrufbar (Umkreissuche mit PLZ und Ort):
Darüber hinaus gibt es in fast jedem Krankenhaus einen Durchgangsarzt.
Hinweise zum subsidiären Versicherungsschutz 
Für den Fall, dass die gesetzliche Unfallversicherung ihre Zuständigkeit ablehnt, besteht eine private Unfallversicherung der Erzdiözese Freiburg. In dieser sind alle Mitarbeitenden, Ehrenamtlichen und Kinder in den kirchlichen Einrichtungen zusätzlich versichert. Sollte die zuständige Berufsgenossenschaft/Unfallkasse den Versicherungsfall ablehnen, wäre eine Schadensregulierung über die private Versicherung der Erzdiözese Freiburg zu prüfen. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte Ihren Dienstvorgesetzten zur weiteren Abwicklung/Begleitung.
 
Wir bitte Sie um Beachtung des beschriebenen Verfahrens und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.
 

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die zwischen der verantwortlichen Person und den Mitarbeitenden durchgeführt wird, kann es erforderlich sein, dass Mitarbeitende persönliche Schutzausrüstung (PSA) benötigen. Sollte dies der Fall sein, darf die benötigte Ausrüstung nur nach Abstimmung und Freigabe durch den Dienstvorgesetzten bei unserem Vertragspartner erworben werden.
 
Die Kontaktdaten des Vertragspartners finden Sie untenstehend:
 
Grafmüller Landmaschinen & Motorgeräte
Am Elzdamm 56
79312 Emmendingen
Tel.: +49 7641 573372
info@grafmueller.com
 
Bitte stellen Sie sicher, dass die PSA vor Beginn der Tätigkeit beschafft und ordnungsgemäß genutzt wird, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.