Familie, Pflege & Beruf
Die Unterstützung von Familien ist uns als Kirche ein zentrales Anliegen. Neben dem Engagement in der Pastoral, Bildung und Beratung wollen wir auch als Arbeitgeberin unseren Beitrag dazu leisten, dass Beschäftigte Aufgaben in der Betreuung von Kindern und pflegenden Angehörigen mit der Ausübung ihres Berufs gut in Einklang bringen können.
Dies ist uns wichtig, weil die Familien einen unschätzbaren Beitrag zum Aufbau von Kirche und Gesellschaft leisten und deshalb unsere bestmögliche Unterstützung verdienen. Wir wollen damit auch Mut zur Familie machen und ein attraktiver Arbeitgeber für Menschen sein, die Familie haben oder sie sich wünschen.
Hier finden Sie weitere Informationen rund um Pflege und Beruf in der Erzdiözese Freiburg.
Beschäftigte haben auf Antrag einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung bis zu einer Stunde, sofern sie Kinder unter zwölf Jahren haben oder eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen regelmäßig wenigstens fünf Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen - und dies ohne Minderung des Gehalts. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Arbeitszeitreduzierung entsprechend ihrer Arbeitszeit.
§ 8 Abs. 2 bzw. § 8a Abs. 2 AVO
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Manchmal helfen auch einzelne Tage
Beschäftigte haben bei besonderen familiären Situationen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für einzelne Tage – beispielsweise
- bei der kirchlichen Eheschließung
- Niederkunft der Ehefrau (ein Tag; u.U. fünf Tage)
- bei Taufe, bei der Erstkommunion, Firmung oder Konfirmation eines Kindes
- bei Übernahme eines Tauf- oder Firmpatenamtes
• bei einem dienstlich veranlassten Umzug (zwei Tage, wenn mindestens zwei Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt leben) - beim Tod eines Elternteils (zwei Tage)
- beim Tod eines Kindes (fünf Tage)
- beim Tod des Ehegatten (fünf Tage; u. U. zusätzlich sieben Tage)
- beim Tod eines sonstigen Angehörigen (ein Tag für die Teilnahme am Tag der Beisetzung)
Die Arbeitsbefreiung muss nicht notwendigerweise auf den Tag des Ereignisses fallen, sondern kann bis zu einer Woche vor oder nach dem Ereignis genommen werden.
§ 34 AVO
Einplanen kann man vieles - Krankheiten nicht
Bei Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, gilt Folgendes:
- Gesetzlich Versicherte, deren Kind gesetzlich versichert ist:
Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage mit Anspruch auf Krakengeld unter Wegfall des Entgelts (Alleinerziehende für bis zu 20 Arbeitstage). - Privat Versicherte und gesetzlich Versicherte, deren Kind privat versichert ist:
Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, hiervon bis zu sieben Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts, bis zu drei Arbeitstage unter Wegfall des Entgelts (Alleinerziehende für bis zu 20 Arbeitstage,
hiervon bis zu 14 Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts, bis zu sechs Arbeitstage unter Wegfall des Entgelts). - Erkrankt eine sonstige Angehörige oder ein sonstiger Angehöriger – dies sind z. B. Kinder ab zwölf Jahren, Ehegatten, Eltern, Schwiegereltern, Enkel – besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr.
- Erkrankt der Ehegatte oder eine andere Betreuungsperson und muss die Beschäftigte oder der Beschäftigte deshalb die Betreuung seines Kindes unter zwölf Jahren oder seines dauernd pflegebedürftigen Kindes übernehmen, so besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts.
Eine Freistellung in den o. g. Fällen kann nur erfolgen, wenn eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt bei den zwei erstgenannten „Erkrankungs-Anlässen“ die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beschäftigten oder des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt hat.
§ 34 Abs. 1 Buchstabe j) AVO und § 45 SGB V
Nach dem Pflegezeitgesetz besteht die Möglichkeit einer Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Arbeitstagen, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Von der gesetzlichen Pflegekasse bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung der nahen Angehörigen oder des nahen Angehörigen erhält die Beschäftigte oder der Beschäftigte auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld.
Ist dieser Anspruch durch einen anderen Angehörigen des Pflegebedürftigen bereits „aufgebraucht“, so können Beschäftigten trotzdem für Pflegetätigkeiten bis zu 5 Tage Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr zustehen (§ 34 AVO).
Will die Beschäftigte oder der Beschäftigte seine pflegebedürftige nahe Angehörige oder seinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen über diesen Zeitraum hinaus selbst pflegen, besteht nach dem Pflegezeitgesetz die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten.
Nach dem Familienpflegezeitgesetz kann die Beschäftigte oder der Beschäftigte zur Pflege seiner nahen Angehörigen oder seines nahen Angehörigen sogar bis zu 24 Monate von der Arbeit freigestellt werden, wenn sie oder er während dieser Zeit mindestens 15 Stunden pro Woche arbeitet. Für die sechsmonatige Pflegezeit oder die Familienpflegezeit kann die Beschäftigte oder der Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, das nach dem Ende der Freistellung zurückzuzahlen ist. Näheres ergibt sich aus dem Pflegezeitgesetz bzw. aus dem Familienpflegezeitgesetz.
Ist dieser Anspruch durch einen anderen Angehörigen des Pflegebedürftigen bereits „aufgebraucht“, so können Beschäftigten trotzdem für Pflegetätigkeiten bis zu 5 Tage Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr zustehen (§ 34 AVO).
Will die Beschäftigte oder der Beschäftigte seine pflegebedürftige nahe Angehörige oder seinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen über diesen Zeitraum hinaus selbst pflegen, besteht nach dem Pflegezeitgesetz die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten.
Nach dem Familienpflegezeitgesetz kann die Beschäftigte oder der Beschäftigte zur Pflege seiner nahen Angehörigen oder seines nahen Angehörigen sogar bis zu 24 Monate von der Arbeit freigestellt werden, wenn sie oder er während dieser Zeit mindestens 15 Stunden pro Woche arbeitet. Für die sechsmonatige Pflegezeit oder die Familienpflegezeit kann die Beschäftigte oder der Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, das nach dem Ende der Freistellung zurückzuzahlen ist. Näheres ergibt sich aus dem Pflegezeitgesetz bzw. aus dem Familienpflegezeitgesetz.
§§ 2, 3 und 4 Pflegezeitgesetz
§§ 2, 3 und 6 Familienpflegezeitgesetz
§§ 2, 3 und 6 Familienpflegezeitgesetz
Auch der Staat hilft mit
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Entbindung darf die Mitarbeiterin nicht beschäftigt werden. Während der Mutterschutzfrist besteht in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Der Dienstgeber leistet hierzu einen Zuschuss.
Ferner dürfen schwangere Frauen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Während dieser Zeit erhält
die Beschäftigte Entgeltfortzahlung.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können beide Elternteile nach der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Eine Zustimmung des Dienstgebers ist nicht mehr erforderlich; er kann eine Elternzeit in diesem Zeitraum nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Der Staat gewährt bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes Elterngeld. Wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen oder wenn bei Alleinerziehenden bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind,
besteht Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate). Das Elterngeld ist entgeltabhängig gestaffelt. Ferner besteht für Kinder, die seit dem 1. Juli 2015 geboren wurden, die Möglichkeit, zwischen dem Elterngeld und dem ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags; dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt (ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate).
Ferner besteht ein Anspruch auf Kindergeld, dessen Höhe je nach Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Kinderbetreuungskosten können bis zu einer Obergrenze von der Steuer abgesetzt werden. Erkundigen Sie sich
diesbezüglich bei Ihrem Finanzamt.
Ausführliche Informationen zu den o. g. Themen erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de).
Ferner dürfen schwangere Frauen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Während dieser Zeit erhält
die Beschäftigte Entgeltfortzahlung.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können beide Elternteile nach der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Eine Zustimmung des Dienstgebers ist nicht mehr erforderlich; er kann eine Elternzeit in diesem Zeitraum nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Der Staat gewährt bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes Elterngeld. Wenn beide Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen oder wenn bei Alleinerziehenden bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind,
besteht Anspruch auf zwei weitere Monate (Partnermonate). Das Elterngeld ist entgeltabhängig gestaffelt. Ferner besteht für Kinder, die seit dem 1. Juli 2015 geboren wurden, die Möglichkeit, zwischen dem Elterngeld und dem ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags; dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt (ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate).
Ferner besteht ein Anspruch auf Kindergeld, dessen Höhe je nach Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Kinderbetreuungskosten können bis zu einer Obergrenze von der Steuer abgesetzt werden. Erkundigen Sie sich
diesbezüglich bei Ihrem Finanzamt.
Ausführliche Informationen zu den o. g. Themen erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de).
§ 3 Abs. 1, § 11 Mutterschutzgesetz
§§ 1 ff., § 15, § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
§§ 1 ff., § 15, § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Familien fördern
Der öffentliche Dienst kennt keine Familienkomponenten beim Entgelt mehr. Im Erzbistum Freiburg ist dies anders!
Beschäftigte mit Kindern erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten oder erhalten würden, auf Antrag eine monatliche Kinderzulage entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Kinderzulage 120 € für jedes Kind.
Die Kinderzulage wird solidarisch von den Beschäftigten und dem Dienstgeber gemeinsam finanziert. Die Beschäftigten tragen einen Teil durch Verschiebung von Gehaltssteigerungen im Vergleich zum öffentlichen Dienst, den anderen Teil trägt der Dienstgeber. So wird im Arbeitsrecht ein Anspruch aus christlicher Wertvorstellung verwirklicht.
Wenn auch der andere Elternteil eine entgeltrelevante Kinderkomponente erhält, wird diese auf die Kinderzulage angerechnet.
Beschäftigte mit Kindern erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten oder erhalten würden, auf Antrag eine monatliche Kinderzulage entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Bei einer Vollbeschäftigung beträgt die Kinderzulage 120 € für jedes Kind.
Die Kinderzulage wird solidarisch von den Beschäftigten und dem Dienstgeber gemeinsam finanziert. Die Beschäftigten tragen einen Teil durch Verschiebung von Gehaltssteigerungen im Vergleich zum öffentlichen Dienst, den anderen Teil trägt der Dienstgeber. So wird im Arbeitsrecht ein Anspruch aus christlicher Wertvorstellung verwirklicht.
Wenn auch der andere Elternteil eine entgeltrelevante Kinderkomponente erhält, wird diese auf die Kinderzulage angerechnet.
§ 23 AVO
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Familienfreundliche Regelung
Selbst wenn Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, haben Sie im Kalenderjahr der Geburt des Kindes Anspruch auf die Jahressonderzahlung in voller Höhe, wenn vor der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Sofern im Kalenderjahr der Geburt des Kindes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nicht nach dem Teilzeitentgelt während der Elternzeit, sondern nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit
Sofern im Kalenderjahr der Geburt des Kindes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nicht nach dem Teilzeitentgelt während der Elternzeit, sondern nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit
Den Start ins Familienleben leichter machen
Bei der Geburt eines Kindes erhalten Beschäftigte eine pauschale Geburtsbeihilfe. Diese beträgt derzeit
- in den EG 13 bis 15: 500 Euro,
- in den EG 9 bis 12: 650 Euro und
- in den EG 1 bis 8: 800 Euro.
Teilzeitbeschäftigten wird die Geburtsbeihilfe in voller Höhe gewährt. Auch während einer bestehenden Elternzeit besteht Anspruch auf die Geburtsbeihilfe.
§ 29 AVO
Nicht nur Geld ist wichtig, sondern auch Zeit
Anlässlich der Geburt eines Kindes gewährt der Dienstgeber einen Tag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.
Bei der Geburt des zweiten und jedes weiteren Kindes werden Beschäftigte für die Dauer des Klinikaufenthalts der Ehefrau, höchstens jedoch zusätzlich für fünf weitere Arbeitstage, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt, wenn ein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine andere Betreuungsperson nicht zur Verfügung steht.
Bei der Geburt des zweiten und jedes weiteren Kindes werden Beschäftigte für die Dauer des Klinikaufenthalts der Ehefrau, höchstens jedoch zusätzlich für fünf weitere Arbeitstage, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt, wenn ein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine andere Betreuungsperson nicht zur Verfügung steht.
§ 34 Abs. 1 Buchstabe d) AVO
Ganz für die Familie – und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen
Zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Angehörigen bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen kann Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
Der Dienstgeber kann dem Antrag nur widersprechen, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
Während der intensiven Phase der Kinder- oder Pflegezeit erleichtert Sonderurlaub die Konzentration auf die Familie; bei Rückkehr besteht die Garantie auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Der Dienstgeber kann dem Antrag nur widersprechen, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen.
Während der intensiven Phase der Kinder- oder Pflegezeit erleichtert Sonderurlaub die Konzentration auf die Familie; bei Rückkehr besteht die Garantie auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
§ 33 Abs. 1 AVO

